GeSiG: Warum Deutschland ein Gesundheitssicherstellungsgesetz braucht

Der neue Bundesgesundheitsminister Dr. Carsten Linnemann mit seinen Staatssekretären © Copyright: BMG/Xander Heinl

Deutschland bereitet ein Gesundheitssicherstellungsgesetz (GeSiG) vor. Es soll regeln, wie die medizinische Versorgung in Krisen, bei Katastrophen sowie im Bündnis- und Verteidigungsfall aufrechterhalten werden kann. Noch liegt kein Referentenentwurf vor. Bekannt ist bislang vor allem die politische Zielrichtung: Das Gesundheitssystem soll resilienter werden, Zuständigkeiten sollen klarer geregelt, knappe Ressourcen besser gesteuert und zivile sowie militärische Strukturen enger miteinander verzahnt werden.

Warum ein GeSiG notwendig ist

Der Handlungsdruck ist gewachsen. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, wie schnell Kliniken, Gesundheitsämter und Lieferketten an Grenzen geraten können. Naturkatastrophen wie die Flut im Ahrtal, terroristische Anschläge und Amoklagen haben zugleich deutlich gemacht, dass Deutschland auch auf plötzlich auftretende Massenanfälle von Verletzten vorbereitet sein muss. Hinzu kommen hybride Bedrohungen, Cyberangriffe, länger andauernde Stromausfälle und die sicherheitspolitische Rückkehr des Bündnis- und Verteidigungsfalls.

Das Bundesgesundheitsministerium arbeitet nach eigenen Angaben an einem „sehr umfassenden und komplexen“ Gesetz. Einen konkreten Zeitplan nannte das Ministerium bisher nicht. Zuvor war aus dem politischen Raum und aus Verbänden ein Referentenentwurf für September angekündigt worden. Das Bundeskabinett hat am 1. Juli Eckpunkte zur Überprüfung der bestehenden Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze beschlossen. Darin wird ein Gesundheitssicherstellungsgesetz als bislang fehlender Baustein im Gefüge der deutschen Notstandsgesetze beschrieben [1],[2],[3].

Eine Lücke im bestehenden Recht

Deutschland verfügt bereits über zahlreiche Regelungen für besondere Lagen. Sie betreffen etwa den Katastrophenschutz, die zivile Verteidigung, die Energieversorgung, die Ernährung oder den Verkehr. Was bislang fehlt, ist jedoch ein einheitlicher gesundheitlicher Handlungsrahmen, der diese Bereiche miteinander verbindet und auf die besonderen Anforderungen des Gesundheitswesens überträgt.

Im Regelbetrieb ist das deutsche Gesundheitswesen stark föderal und arbeitsteilig organisiert. Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheken, Rettungsdienste, Pflegeeinrichtungen und Gesundheitsämter handeln überwiegend auf Landes- oder kommunaler Ebene. Der Bund setzt rechtliche Rahmenbedingungen, finanziert bestimmte Aufgaben und verfügt über Fachbehörden wie das Robert Koch-Institut, das Paul-Ehrlich-Institut oder das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Im Krisenfall kann diese Aufteilung jedoch zum Problem werden: Wenn Entscheidungen schnell getroffen werden müssen, ist unklar, wer anordnet, wer koordiniert, wer bezahlt und wer letztlich Verantwortung trägt.

Ein GeSiG muss deshalb zunächst definieren, für welche Situationen es gilt. Eine Pandemie, ein regionales Hochwasser, ein flächendeckender Cyberangriff auf Kliniken, ein länger andauernder Stromausfall und ein bewaffneter Konflikt verlangen unterschiedliche Reaktionen. Ein Gesetz, das nur den formalen Spannungs- oder Verteidigungsfall berücksichtigt, wäre zu eng. Ein Gesetz, das jede größere Störung automatisch zur nationalen Gesundheitskrise erklärt, könnte dagegen zu weit gehen.

Sinnvoll wäre ein abgestuftes Krisenmodell. So schlägt beispielsweise der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie ausdrücklich unterschiedliche Verfahren für Friedenszeiten, Krisenlagen sowie Bündnis- und Landesverteidigungsfälle vor. Dabei sollten Zuständigkeiten zwischen Bund, Ländern und Fachbehörden klar festgelegt werden [4]. Ein solches Modell könnte Schwellenwerte definieren: Welche Lage bleibt kommunal oder regional? Wann übernimmt das Land? Wann wird eine bundesweite Koordination aktiviert? Und wer stellt fest, dass eine solche Stufe erreicht ist?

Entscheidend ist dabei, dass das Gesetz nicht erst dann greift, wenn die politische Eskalation bereits eingetreten ist. Viele Krisen entwickeln sich schleichend. Lieferengpässe, Personalausfälle oder eine Häufung von Infektionen können zunächst regional begrenzt sein und dennoch binnen Tagen überregionale Folgen haben. Das GeSiG braucht daher Frühwarnmechanismen und die Möglichkeit, vorbereitende Maßnahmen schon vor einer förmlichen Notstandserklärung einzuleiten.

Klare Führung statt Kompetenzsuche

Die zentrale politische Frage lautet: Wer führt im Ernstfall? Die Antwort darf nicht in einem Nebeneinander verschiedener Krisenstäbe, Ministerien und Behörden bestehen. Deutschland braucht eine durchgängige Führungs-, Melde- und Kommunikationsstruktur, die im Alltag vorbereitet und im Krisenfall sofort arbeitsfähig ist.

Die Bundesärztekammer regt an, die Reaktionsfähigkeit des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zu erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen zu stärken. Dafür seien einheitlichere und digital unterstützte Schnittstellen notwendig. Auch für den Ausfall regulärer Kommunikationswege müssten alternative Systeme vorgesehen werden [5].

Naheliegend wäre ein gemeinsames Lagezentrum Gesundheit, das ein bundesweites gesundheitliches Lagebild erstellt und die notwendigen Entscheidungen vorbereitet. Die Bundesärztekammer schlägt vor, eine solche Struktur im Krisenfall beim Nationalen Sicherheitsrat anzusiedeln – unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung und mit ausreichenden personellen Kapazitäten. Ein Lagezentrum dürfte allerdings nicht nur ein weiterer Informationsknoten sein. Es müsste über klar definierte Befugnisse, ein festes Personal und belastbare Verbindungen zu Ländern, Kommunen, Kliniken, Rettungsdiensten und Sicherheitsbehörden verfügen [6].

Das bedeutet nicht, dass der Bund im Krisenfall automatisch sämtliche Kompetenzen an sich ziehen sollte. Die Länder bleiben für wesentliche Bereiche des Gesundheitswesens und des Katastrophenschutzes zuständig. Ein wirksames Gesetz muss deshalb die föderale Ordnung respektieren und zugleich verhindern, dass 16 unterschiedliche Krisenstrategien entstehen. Einheitliche Mindeststandards, gemeinsame Lagebilder und verbindliche Meldewege könnten den Ausgleich schaffen.

Zwölf thematisch relevante medizinische Fachgesellschaften hatten bereits Anfang 2025 einen Zehn-Punkte-Plan vorgelegt, in dem sie eine bundeseinheitliche Governance und Finanzierung der Notfall- und Katastrophenversorgung verlangen. Sie fordern außerdem eine übergeordnete Führungsstruktur sowie einheitliche Organisations- und Kommunikationsregeln in Krankenhäusern und mit externen Partnern. Das ist besonders wichtig, weil ein Großschadensereignis nicht an Landesgrenzen endet. Verletzte müssen gegebenenfalls überregional verteilt, Rettungsmittel aus anderen Bundesländern angefordert und Kliniken in die Versorgung einbezogen werden, die nicht unmittelbar am Ereignisort liegen [7].

Das Gesundheitslagebild als Fundament

Ohne verlässliche Informationen ist Krisensteuerung kaum möglich. Bund und Länder müssen wissen, wie viele Intensiv- und Operationsplätze verfügbar sind, wo Blutprodukte, Beatmungsgeräte, Schutzausrüstung oder bestimmte Medikamente lagern und welche Einrichtungen wegen Personalausfällen oder Stromproblemen eingeschränkt arbeiten. Ebenso wichtig ist die Frage, wie viele Ärztinnen, Pflegekräfte, Rettungssanitäter, Apotheker und andere Fachkräfte kurzfristig eingesetzt werden können.

Ein GeSiG sollte deshalb ein bundesweites Gesundheitslagebild rechtlich verankern. Es muss nahezu in Echtzeit aktualisierbar sein, darf aber nicht zu einer zusätzlichen Bürokratiebelastung führen. Der Hartmannbund schlägt eine einheitliche digitale Datenbasis vor, die möglichst auf bereits vorhandene Bestandsdaten zurückgreift [8]. Genau darin liegt aber eine der größten praktischen Herausforderungen: Daten liegen heute in unterschiedlichen Systemen, werden nicht einheitlich definiert und sind häufig nicht miteinander kompatibel.

Das Gesetz sollte daher gemeinsame Begriffe und Meldeformate festlegen. Was gilt als freie Behandlungskapazität? Wann ist ein Bett tatsächlich verfügbar – und wann fehlt dafür das Personal? Welche Daten müssen Kliniken, Apotheken und Gesundheitsämter melden? Wie schnell müssen sie aktualisiert werden? Und wer darf sie im Krisenfall abrufen? Zugleich muss der Datenschutz gewahrt bleiben. Für die Steuerung von Behandlungskapazitäten sind in der Regel keine personenbezogenen Patientendaten erforderlich. Wo individuelle Daten notwendig werden, etwa bei der Verlegung schwerkranker Menschen, braucht es klare Zweckbindungen, Zugriffsbeschränkungen und Protokollierung. Ein Krisengesetz darf nicht zum Einfallstor für eine unkontrollierte Ausweitung staatlicher Datennutzung werden.

Zur Resilienz gehört außerdem die digitale Sicherheit. Krankenhäuser und Gesundheitsämter müssen auch dann arbeitsfähig bleiben, wenn IT-Systeme verschlüsselt, Kommunikationsnetze gestört oder zentrale Plattformen nicht erreichbar sind. Papierbasierte Notfallverfahren, analoge Kommunikationsmittel, Ersatzrechenzentren und regelmäßige Wiederanlaufübungen sollten deshalb nicht als technische Details behandelt werden, sondern als gesetzliche Mindestanforderungen.

Behandlungskapazitäten und Patientensteuerung

Im Krisenfall geht es nicht allein darum, zusätzliche Betten aufzustellen. Entscheidend ist ein flexibles Gesamtsystem, das Personal, Räume, Transportmittel, Material und Behandlungskompetenz zusammenführt. Ein Krankenhaus mit freien Betten ist nicht automatisch in der Lage, binnen Stunden schwerverletzte Patientinnen und Patienten zu versorgen.

Das GeSiG sollte deshalb eine strategische Patientensteuerung ermöglichen. Dazu gehören regionale und überregionale Verteilungspläne, abgestimmte Rettungsdienststrukturen sowie verbindliche Verfahren für die Verlegung von Patientinnen und Patienten. Das Deutsche Ärzteblatt benennt als zentrale Themen unter anderem skalierbare Behandlungskapazitäten, Patientenverlegungen, die Erfassung des Gesundheitspersonals und ein gesundheitliches Lagebild [9].

Besondere Bedeutung haben die Universitätskliniken, Berufsgenossenschaftlichen Kliniken, Bundeswehrkrankenhäuser und weitere Häuser mit hoher traumamedizinischer Expertise. Sie können als primäre Zielkliniken für Schwerverletzte dienen, während andere Krankenhäuser die sogenannte Sekundärversorgung übernehmen. Dafür müssen Behandlungsstufen, Transportwege und Zuständigkeiten im Voraus festgelegt werden.

Auch die alltägliche Notfallversorgung darf durch Krisenplanung nicht aus dem Blick geraten. Während eines Massenanfalls von Verletzten müssen weiterhin auch Herzinfarkte, Schlaganfälle oder Geburten behandelt werden. Krisenresilienz bedeutet daher nicht, alle Ressourcen auf das spektakulärste Szenario zu konzentrieren. Sie bedeutet, die Grundversorgung auch unter außergewöhnlichen Bedingungen aufrechtzuerhalten. Die medizinischen Fachgesellschaften verlangen daher regelmäßige Schulungen und Übungen. Ihre Erfahrungen aus der Versorgung nach der Amokfahrt in Magdeburg zeigen, dass Vorbereitung einen erheblichen Unterschied machen kann. Zugleich weisen sie darauf hin, dass infrastrukturelle Voraussetzungen regional sehr unterschiedlich sind und Übungen für Katastrophen- und Kriegsfälle bislang häufig keine gesicherte Finanzierung haben [10].

Das Gesundheitssicherstellungsgesetz sollte deshalb Übungspflichten mit Finanzierung verbinden. Eine Vorschrift, die regelmäßig trainieren lässt, ohne die Kosten zu übernehmen, wäre praktisch wirkungslos. Geübt werden sollten nicht nur einzelne Einrichtungen, sondern ganze Versorgungsketten: Leitstellen, Rettungsdienste, Krankenhäuser, Apotheken, Pflegeheime, Gesundheitsämter, Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk und Bundeswehr.

Personal ist die knappste Ressource

In jeder größeren Krise wird Personal zum Engpass. Medikamente und Geräte helfen wenig, wenn niemand sie bedienen kann. Das gilt besonders für Pflegekräfte, Intensivmediziner, Notfallsanitäter, Apotheker, medizinisch-technische Assistenten und Logistikfachkräfte. Das Gesetz sollte daher eine rechtssichere Erfassung personeller Ressourcen vorsehen. Dabei geht es nicht um eine pauschale Zwangsverpflichtung, sondern um Transparenz: Wer verfügt über welche Qualifikation? Wer kann in welchem Zeitraum eingesetzt werden? Welche Personen sind bereits an eine kritische Infrastruktur gebunden? Wie werden Arbeitszeit, Vergütung, Haftung, Versicherung und Freistellung geregelt?

Für den Krisenfall müssen außerdem Qualifikationsgrenzen gelten. Nicht jede medizinisch ausgebildete Person kann automatisch jede Tätigkeit übernehmen. Das GeSiG sollte daher klar definieren, welche Aufgaben unter Aufsicht, nach kurzer Nachschulung oder nur bei akuter Gefahr im Verzug übernommen werden dürfen. Gleichzeitig braucht es Schutz vor persönlicher Überforderung und eine rechtliche Absicherung für Entscheidungen unter außergewöhnlichem Zeitdruck.

Arzneimittel, Medizinprodukte und Lieferketten

Die Versorgung mit Medikamenten und Medizinprodukten ist ein weiterer Kernbereich. Deutschland ist bei zahlreichen Wirkstoffen, Vorprodukten und medizinischen Gütern von internationalen Lieferketten abhängig. Konflikte, Exportstopps, Sabotage, Pandemien oder Störungen der Transportwege können diese Abhängigkeiten sichtbar machen. Das GeSiG sollte zunächst festlegen, welche Arzneimittel und Medizinprodukte als kritisch gelten. Dazu gehören nicht nur Antibiotika oder intensivmedizinische Medikamente, sondern auch Insuline, Narkosemittel, Dialyseprodukte, Blutgerinnungspräparate, Schutzkleidung und Verbrauchsmaterialien. Die Liste muss regelmäßig aktualisiert werden und sich an realen Versorgungsszenarien orientieren.

Eine reine Bevorratung reicht nicht aus. Lagerbestände müssen rotieren, verteilt und regelmäßig kontrolliert werden. Bund und Länder brauchen eine gemeinsame Bedarfsanalyse, damit nicht an mehreren Orten dieselben Produkte gehortet werden, während andere Regionen leer ausgehen. Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie warnt daher ausdrücklich vor Versorgungslücken und fordert eine abgestimmte Bedarfsplanung, um Doppelbevorratung zu vermeiden [11].

Darüber hinaus sollte das Gesetz Anreize für Produktion und Lieferfähigkeit schaffen. Der Verband schlägt unter anderem Optionsverträge und marktbasierte Pull-Anreize vor, damit Unternehmen im Bedarfsfall kurzfristig zusätzliche Mengen herstellen können. Denkbar wären staatliche Abnahmegarantien, Vorhalteprämien, strategische Reserven oder eine europäische Beschaffung [12].

Auch Apotheken müssen eine klare Rolle erhalten. Der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände ABDA fordert einen gesetzlichen Rahmen, der festlegt, welche Aufgaben öffentliche Apotheken in Krisen- und Kriegsszenarien übernehmen, wie sie geschützt werden und welche Sonderregelungen im Ernstfall gelten. Dazu könnten Notbetriebsmodelle, zentrale Verteilstrukturen, erleichterte Substitutionen und besondere Regeln für Rezeptbelieferung und Dokumentation gehören [13].

Zivil und militärisch gemeinsam planen

Der Verteidigungsfall stellt besondere Anforderungen. Deutschland wäre als NATO-Mitglied nicht nur für die Versorgung der eigenen Bevölkerung verantwortlich, sondern müsste auch alliierte Streitkräfte medizinisch unterstützen. Gleichzeitig könnten militärische Einrichtungen selbst Ziel von Angriffen werden oder ihre Kapazitäten für zivile Patienten benötigen.

Medizinische Fachgesellschaften fordern deshalb eine klare zivil-militärische Zusammenarbeit. Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Schnittstellen müssten gemeinsam mit den Landeskommandos der Bundeswehr entwickelt werden. Das betrifft die Nutzung von Krankenhäusern, Transportkapazitäten, Sanitätsmaterial, Rettungshubschraubern, Behandlungseinrichtungen und logistischer Infrastruktur [14].

Dabei muss das GeSiG sorgfältig zwischen Kooperation und militärischer Überformung unterscheiden. Die zivile Gesundheitsversorgung darf nicht zu einer nachgeordneten Reserve der Streitkräfte werden. Umgekehrt wäre es fahrlässig, die medizinischen Fähigkeiten der Bundeswehr nicht in die gesamtstaatliche Planung einzubeziehen. Notwendig sind transparente Regeln für Prioritäten, Zuständigkeiten und den Einsatz militärischer Mittel im zivilen Gesundheitswesen.

Finanzierung und demokratische Kontrolle

Krisenvorsorge kostet Geld – auch dann, wenn keine Krise eintritt. Lagerhaltung, Ersatzstromversorgung, IT-Sicherheit, bauliche Anpassungen, Übungen und zusätzliches Personal verursachen laufende Ausgaben. Das GeSiG muss deshalb klären, wer diese Kosten trägt. Länder und Kommunen können die Aufgaben nicht allein finanzieren, wenn sie zugleich bundesweit einheitliche Standards erfüllen sollen.

Medizinische Fachgesellschaften fordern eine bundeseinheitliche Finanzierung der Notfall- und Katastrophenversorgung. Auch die industrielle Gesundheitswirtschaft wünscht sich stabile Finanzierungsmodelle für Produktions- und Vorsorgestrukturen. Ein sinnvoller Ansatz wäre ein dauerhaft finanzierter Bundesfonds für gesundheitliche Krisenvorsorge, ergänzt durch Länder- und gegebenenfalls EU-Mittel.

Gleichzeitig braucht es parlamentarische Kontrolle. Das Gesetz sollte Berichtspflichten, regelmäßige Evaluationen und eine unabhängige Überprüfung der Maßnahmen vorsehen. Weitreichende Eingriffe in Versorgungsstrukturen, Datenverarbeitung oder Berufsausübung müssen zeitlich begrenzt, begründet und an überprüfbare Kriterien gebunden werden. Krisenkompetenz darf nicht mit einem dauerhaften Ausnahmezustand verwechselt werden.

Die entscheidende Bewährungsprobe

Ein Gesundheitssicherstellungsgesetz (GeSiG) kann eine historische Lücke schließen – wenn es mehr wird als ein Koordinierungsgesetz für den Tag X. Es muss die tägliche Gesundheitsversorgung, die Katastrophenmedizin, die Pandemieplanung und die zivile Verteidigung zusammen denken. Dazu gehören klare Führungsstrukturen, ein verlässliches Lagebild, skalierbare Behandlungskapazitäten, geschütztes Personal, sichere Lieferketten, robuste IT-Systeme und regelmäßige Übungen.

Die entscheidende Frage wird nun sein, ob aus diesen Anforderungen ein finanzierter und praxistauglicher Rechtsrahmen entsteht. Ein Gesetzestext allein rettet im Krisenfall niemanden. Er kann aber dafür sorgen, dass Menschen, Material, Informationen und Entscheidungen rechtzeitig dort ankommen, wo sie gebraucht werden. Genau daran muss sich das GeSiG messen lassen.

Zusammenfassung & Schlussfolgerung

Das geplante Gesundheitssicherstellungsgesetz (GeSiG) soll eine bislang bestehende Regelungslücke schließen. Es soll insbesondere:

  • Zuständigkeiten von Bund, Ländern und weiteren Akteuren festlegen,
  • ein koordiniertes Vorgehen im Krisenfall ermöglichen,
  • die medizinische Versorgung der Bevölkerung sichern,
  • die Unterstützung der Streitkräfte und die Versorgung im Bündnis- oder Verteidigungsfall regeln,
  • Personal, Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Ressourcen besser steuern,
  • bestehende Vorsorge- und Krisenstrukturen miteinander vernetzen.

Über die unterschiedlichen Organisationen und Akteure hinweg zeichnen sich fünf wiederkehrende Erwartungen an das künftige Gesetz ab:

  • Klare Zuständigkeiten und Eskalationsstufen für Pandemie, Katastrophe, Bündnis-, Spannungs- und Verteidigungsfall,
  • Verbindliche Koordination zwischen Bund, Ländern, Kommunen, Gesundheitswesen, Katastrophenschutz und Bundeswehr,
  • Sicherung von Personal und Kapazitäten, einschließlich Regeln für Einsatz, Ausbildung und gegebenenfalls Rekrutierung zusätzlicher Kräfte,
  • Resiliente Infrastruktur und Lieferketten, insbesondere bei Krankenhäusern, Arzneimitteln, Medizinprodukten, Energie, IT und Kommunikation,
  • Dauerhafte Finanzierung und regelmäßige Übungen, damit Krisenvorsorge nicht nur auf dem Papier besteht.

[1]         Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, „Regierungspressekonferenz vom 1. Juli 2026“ vom 01.07.2026:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/regierungspressekonferenz-vom-1-juli-2026-2445786

[2]         Bundesministerium der Verteidigung, „Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze: Bundesregierung beschließt Novellierung“ vom 01.07.2026: 

https://www.bmvg.de/de/aktuelles/anpassung-sicherstellungs-vorsorgegesetze-6118032

[3]             Bundesministerium des Innern + Bundesministerium der Verteidigung, „Eckpunkte zur Novellierung der Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze. Versorgung der Bevölkerung einschließlich der Streitkräfte in Krise und Krieg“ vom 01.07.2026: 

https://www.bmvg.de/resource/blob/6118984/65fe6b7e84929a747eae6ed0f2d3b768/eckpunkte-zur-novellierung-der-sicherstellungs-und-vorsorgegesetze-data.pdf

[4]         Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie, „BPI-Sicherheitsstrategie. Ein Weckruf für Deutschlands Versorgungssouveränität im Kriegs- und Krisenfall“ vom 03.03.2026: 

https://www.bpi.de/alle-themen/ansicht-themen-nachrichten/bpi-sicherheitsstrategie-weckruf-fuer-versorgungssouveraenitaet

[5]             siehe verschiedene Dokumente der Bundesärztekammer + AG der Ärztekammern zu einem Gesundheitssicherstellungsgesetz:

[6]             siehe Endnote 5

[7]             Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (im Namen von 12 Gesellschaften), Pressemitteilung „Zeit zum Handeln: Fachgesellschaften fordern umgehende Notfallreform und Verbesserung der Krisenversorgung“ vom 28.02.2025: 

https://idw-online.de/de/news848239

[8]         Hartmannbund, „Beschluss Nr. 11. Gesundheitssicherstellungsgesetz unverzüglich auf den Weg bringen!“ vom 11.11.2023: 

https://www.hartmannbund.de/wp-content/uploads/2023/11/2023-11_HV_NR_11_Gesundheitssicherstellungsgesetz-unverzueglich-auf-den-Weg-bringen.pdf

[9]             Deutsches Ärzteblatt, „Rechtliche Grundlagen für Krisenresilienz sollen im Spätsommer kommen“ (Gisela Gross) vom 10.07.2026:

https://www.aerzteblatt.de/news/rechtliche-grundlagen-fur-krisenresilienz-sollen-im-spatsommer-kommen-3ac3672b-6e7a-4eab-b708-0bc88fdaa9aa

[10]           siehe Endnote 7

[11]        Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie, „Stellungnahme des BPI zu den Leitfragen der AG 2 ‚Medizinische Gegenmaßnahmen einschließlich CBRN‘ im Rahmen des Gesundheitssicherstellungsgesetzes (GeSiG)“ [vom 15.09.2025]: 

https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4d/f9/700144/Stellungnahme-Gutachten-SG2602250009.pdf

[12]        siehe Endnote 11

[13]        Pharmazeutische Zeitung, „Gesundheitssicherstellungsgesetz. ABDA in Erarbeitung des GeSiG eingebunden“ (Melanie Höhn) vom 06.07.2026: 

https://www.pharmazeutische-zeitung.de/abda-in-erarbeitung-des-gesig-eingebunden-166512

[14]           siehe Endnote 7

  • Expert

    Volker Bahr is an expert in life sciences and healthcare, with a focus on health policy, strategic communication, and market access.

    His professional expertise is based on many years of experience in management consulting, advisory institutions, and leadership positions in the healthcare industry.